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Handel und Industrie verkennen die Relevanz der Geldwäsche-Gesetzgebung

LexisNexis Risk Solutions (PRNewsFoto/LexisNexis Risk Solutions)

Vom Nachrichtendienst

LexisNexis Risk Solutions

11 Mai, 2017, 06:00 GMT

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FRANKFURT und ATLANTA, 11. Mai 2017 /PRNewswire/ -- Zum 26. Juni 2017 erfolgt die Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht – der Gesetzentwurf dazu liegt derzeit beim Bundesrat. Viele Unternehmen in Handel und Industrie verkennen jedoch leichtfertig, dass sich für sie daraus Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und anderen Formen der internationalen Kriminalität ergeben. Werden diese vernachlässigt, drohen empfindliche Strafen. Dass die Gesetzgebung nur Banken und andere Finanzdienstleister oder nur Bargeldgeschäfte betrifft, ist dagegen ein Irrtum.

Warum dieses Thema für Handel und Industrie relevant ist:

  1. Allgemeine Verpflichtung: Das Gesetz verpflichtet so genannte „Güterhändler" dazu, kundenbezogene Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Gemeint sind Unternehmen, die gewerblich mit Gütern handeln – also Hersteller ebenso wie Groß- und Einzelhändler.
  2. Unbare Geschäfte: Bei unbaren Geschäften und unabhängig von der Höhe einer Barzahlung treten diese Sorgfaltspflichten ein, sofern etwas darauf hindeutet, dass es sich bei den gehandelten Vermögenswerten um den Gegenstand einer Geldwäsche-Straftat handelt sowie bei Zweifeln an der Identität des Kunden.
  3. Strengere Aufsicht: Es kann damit gerechnet werden, dass die Aufsichtsbehörden in den Bundesländern in Zukunft aus Anlass der neuen Gesetzgebung genauer bei den Unternehmen nachfragen (in Hessen z.B. das Regierungspräsidium Darmstadt).
  4. Empfindliche Strafen: Das Gesetz sieht für Verstöße einen Bußgeldrahmen von bis zu 1.000.000 Euro (bisher 100.000 Euro = Verzehnfachung!) vor, oder das Doppelte des aus dem Gesetzesverstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils sowie eine Nennung in öffentlich einsehbaren Listen („Naming and Shaming").
  5. Verdächtiges Verhalten: Es kann beispielsweise verdächtig sein, wenn entsprechenden Nachfragen ausgewichen wird, wenn ein Kaufangebot nach Anforderung weiterer Informationen zurückgezogen wird, oder wenn der wirtschaftlich Berechtigte nicht offengelegt wird.

Seyfi Günay, Direktor für Finanzkriminalität und Compliance für die Region EMEA bei LexisNexis Risk Solutions, erklärt: „Unternehmen sind verpflichtet, sich darüber ein Bild zu machen, mit wem genau sie Geschäftsbeziehungen eingehen und wer die wirtschaftlich Begünstigten dieser Unternehmen sind. Dafür schreibt das Geldwäschegesetz angemessene betriebsinterne Sicherungsmaßnahmen vor." Deshalb, sagt Günay, ist es unerlässlich, entsprechende Informationen einzuholen und zu bewerten.

Über LexisNexis® Risk Solutions

Bei LexisNexis Risk Solutions sind wir davon überzeugt, dass sehr gute Daten und eine vertiefte Analyse das Risikomanagement verbessern. Über 40 Jahre Erfahrung sind die Grundlage für das Vertrauen, das unsere Kunden uns mit der Datenanalyse in ihren Organisationen entgegenbringen. Durch die Analyse erhalten sie belastbare Einblicke für das Risikomanagement und erzielen bessere Ergebnisse, bei höchsten Sicherheits- und Datenschutzstandards. LexisNexis Risk Solutions sitzt im Ballungsraum Atlanta und betreut Kunden in mehr als 100 Ländern. Das Unternehmen gehört zur RELX Group, einem globalen Anbieter für Informationen und Analysen von Geschäftskunden in verschiedenen Ländern. Mehr Informationen auf der Website: http://www.lexisnexis.com/risk/intl/de/.

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