
Elektronische Zigarette SuperSmoker gewinnt vor Gericht gegen Bundesregierung
KÖLN, Deutschland, April 3, 2012 /PRNewswire/ --
E-Zigarette darf nach eindeutigemKölner Gerichtsurteil frei verkauft werden
Die elektronische Zigarette SuperSmoker, ebenso wie die darin enthaltene Nikotinpatrone, gilt nicht als Arzneimittel und darf daher in Deutschland frei verkauft werden. So urteilte das Kölner Verwaltungsgericht am 2. April. Das Urteil ist ein großer Sieg für die in Deutschland äußerst beliebte E-Zigarette SuperSmoker. Das Unternehmen sah sich in den vergangenen Monaten durch den Versuch der Bundesregierung, die E-Zigarette zu verbieten, vor etliche Probleme gestellt. Diese war zuvor als zulassungsbedürftiges Arzneimittel eingestuft worden.
SuperSmoker hatte von Anfang an argumentiert, dass es bei der E-Zigarette um etwas ganz anderes gehe. Die E-Zigarette sei ebenso wie Kaffee oder Cola ein Genussmittel und könne als Alternative zu herkömmlichen Zigaretten konsumiert werden. Die SuperSmoker sieht aus wie eine Zigarette, raucht sich wie eine Zigarette und schmeckt auch ähnlich. Der Rauch besteht aus Wasserdampf, Aromastoffen und - je nach der Sorte der Filterkartuschen - Nikotin. Da sie elektronisch funktioniert, gibt es keinen Verbrennungsprozess und man inhaliert deshalb auch keine schädlichen Substanzen wie Kohlenmonoxid, Teer, Cyanwasserstoff oder viele der anderen teilweise krebserregenden Stoffe.
Im Jahr 2008 wiesen Wissenschaftler der Universität Leuven (Belgien) gemeinsam mit dem Labor ASL in Hamburg nach, dass die elektronische Zigarette deutlich gesünder als herkömmliche Zigaretten sei und Tausende von Menschen vor einer Erkrankung an Lungenkrebs schützen könne.
Sowohl das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn als auch andere Behörden, die über die Zulassung von Arzneimitteln entscheiden, hatten verbindlich festgestellt, dass E-Zigaretten mit Nikotinkartuschen ein Arzneimittel und als solches zu behandeln seien. Infolgedessen führten die Justizbehörden Razzien in Geschäften durch und konfiszierten die SuperSmoker. SuperSmoker hatte zwischenzeitlich Klage gegen die Behörden eingelegt; vor zwei Wochen setzte sich dann das Verwaltungsgericht in Köln mit dieser Angelegenheit auseinander. Nun erklärte das Gericht, dass Nikotin zwar als Arzneimittel angesehen werden könne, in diesem Fall jedoch keine therapeutische oder pharmazeutische Wirkung entfalte. Sein einziger Zweck sei es, das Verlangen des Rauchers nach Nikotin zu befriedigen. Daher sei es lediglich als natürliches Anregungs- bzw. Genussmittel anzusehen. Auch wenn ein geringes Risiko für die Gesundheit bestehe, könne die SuperSmoker nicht als Arzneimittel betrachtet werden, so das Gericht.
"Auf dieses Urteil warten wir seit zwei Jahren. SuperSmoker als Arzneimittel einzustufen, ist absurd. Allerdings haben wir in fast jedem EU-Land mit diesem Vorurteil zu kämpfen", so Bernard Maas von SuperSmoker. "Wir haben mit diesem positiven Urteil gerechnet. Während der Verhandlung hatte es teilweise den Anschein, als seien die Richter unsere Anwälte, so wie sie die Vertreter der Behörden verhört haben. Ab sofort können wir die SuperSmoker in Deutschland wieder problemlos verkaufen."
Die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln ist unter http://www.vg-koeln.nrw.de/presse/pressemitteilungen/11_120402/index.php zu finden.
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